Steuerliche Aspekte im Yachteignerprogramm?


Eine Yacht erwerben, die Natur auf dem Wasser genießen und den Blick auf den Horizont richten….. der Traum eines jeden Schiffseigners. Umso besser, wenn man in wirtschaftlicher Hinsicht seine Kosten durch Einnahmen aus der Vercharterung des Schiffes minimieren kann. Einnahmen / Vermietung / dauerhaft …. das sind Stichworte, die im Hintergrund bei vielen Eignern gleichzeitig auch die Frage nach der steuerlichen Behandlung aufwerfen. Auch hier gibt es Antworten!

 

Wie kann ich die steuerlichen Folgen rechtssicher abschätzen?

Sicherheit in Ihrer Planung umfasst selbstverständlich auch die Frage nach dem möglichen Umfang steuerlicher Auswirkungen. In der Realität gibt es in Abhängigkeit von Ihrem konkreten Sachverhalt (Umfang der Eigennutzung, Finanzierungs­konditionen, geplante Dauer der Vercharterung etc.) auch unterschiedliche Einschätzungen. Auch die Finanzverwaltung beurteilt Sachverhalte nicht zwingend einheitlich.

<>Die Lösung: Stellen Sie oder Ihr Steuerberater eine Anfrage auf verbindliche Auskunft bei Ihrem zuständigen Finanzamt ! In dieser Anfrage wird der geplante Sachverhalt beschrieben. Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Finanzverwaltung die daraus resultierende steuerliche Behandlung innerhalb einer angemessenen Frist beschreibt. Sie erhalten somit eine Rechtssicherheit, wenn Sie das Projekt mit The Moorings oder Sunsail wie in der Anfrage beschrieben verwirklichen. Nach aktuellen Informationen geht die Finanzverwaltung vermehrt dazu über, Kaufchartermodelle nach Kenntnis in keiner Weise steuerlich – also auch nicht hinsichtlich eines Einkommens – anzusetzen. Eine individuelle Anfrage im Einzelfall ist jedoch in jedem Fall empfehlenswert. Lassen Sie sich hierzu fachkundig beraten.

 

Der große Vorteil der Yachteigner-Programme von The Moorings und Sunsail:

Die wirtschaftlichen Parameter sind für Sie als Eigner vollkommen transparent. Aufgrund der fixierten Einnahmen und der vereinbarten Übernahme der operativen Kosten durch Sunsail wird es später keine wesentlichen Abweichungen von den in Ihrer Anfrage beschriebenen Sachverhalten geben. Die Finanzverwaltung ist somit an die Verfahrensweise, die der Ihnen erteilten Auskunft zugrunde liegt, gebunden. Mit der Kombination aus The Moorings- und Sunsail-Yachteignerprogramm und verbindlicher Auskunft  erlangen Sie ein Höchstmaß an Rechtssicherheit.

 

 

Segeln und Steuern – ein Widerspruch ?

Grundsätzlich ist Segeln als eine der schönsten Nebensachen der Welt die perfekte Möglichkeit zur persönlichen Erholung und Entspannung. Nirgendwo kann man den eigenen Akku besser auftanken als auf dem Wasser, fernab des alltäglichen Trubels. Da Segeln also der persönlichen und privaten Neigung dient, stellt das deutsche Einkommensteuergesetz fest, dass (private) Aufwendungen für Segelyachten oder Motoryachten grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden können. Etwas Anderes gilt nur, wenn Yachten im Rahmen einer steuerlich anerkannten gewinnorientierten Tätigkeit verchartert werden.

Kann ich durch die Geltendmachung von einkommensteuerlichen Verlusten wirtschaftlich günstige Effekte erzielen?

Klare Antwort: Im Ergebnis unwahrscheinlich. Vielfach wird versucht, die Vercharterung einer erworbenen Yacht beim Finanzamt als einkommensteuer­relevante Tätigkeit anerkennen zu lassen. Das Ziel: steuerliche Unterdeckungen der Anfangsphase sollen zu Einkommensteuerersparnissen führen.

In der Mehrzahl der uns bekannten Fälle hat die Finanzverwaltung die steuerliche Anerkennung von geltend gemachten Verlusten mit dem Verweis auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht und eine Verknüpfung der Tätigkeit mit einer großen persönlichen Neigung abgelehnt; also eine Einstufung als sogenannte „Liebhaberei“. Positiv: Selbstverständlich unterliegen in diesem Fall auch Überschüsse nicht der Besteuerung.

Selbst wenn geltend gemachte Unterdeckungen der Anfangsphase von Finanz­ämtern anfänglich einkommensteuersparend verrechnet werden, erfolgt die Veranlagung regelmäßig unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“. Hierbei überprüft die Finanzverwaltung die Gewinnerzielungsabsicht nach der Anfangsphase und hat die Möglichkeit, die Veranlagungen rückwirkend wieder zu ändern und die steuerliche Anerkennung von Anfangsverlusten abzuerkennen.

 

Sind umsatzsteuerliche Regelungen zu beachten?

Die langfristige Vercharterung eines Schiffes vom Eigner an die Chartergesellschaft im Nicht-EU-Ausland (z.B. in der Karibik) erfolgt umsatzsteuerlich grundsätzlich dort, wo die Chartergesellschaft das Unternehmen betreibt. Umsatzsteuerpflichten in Deutschland entstehen für den Eigner in diesem Fall nicht. Die Lieferung der Yacht direkt in das Nicht-EU-Ausland erfolgt als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung ohne Belastung mit deutscher bzw. EU-Umsatzsteuer. Ob bei der nachfolgenden Einfuhr in das Bestimmungsland Einfuhrumsatzsteuer zu leisten ist, hängt vom Recht des Bestimmungslandes ab und wäre ggf. gesondert zu prüfen.

Die – unternehmerische - Vercharterung einer Yacht in Deutschland stellt grund­sätzlich eine umsatzsteuerbare Tätigkeit dar und kann somit Umsatzsteuer­pflichten sowie auch das Recht zum Erstattung einer beim Erwerb gezahlten Umsatzsteuer begründen (Vorsteuer-Erstattung). Achtung: Wenn die Tätigkeit von Finanzamt als einkommensteuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ eingestuft wird, entfällt auch ein Recht auf Vorsteuerabzug in Deutschland.

 

Ich verchartere meine Yacht im Ausland: Was ist dabei steuerlich zu beachten?

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Lieferung der Yacht aus Europa in das Ausland als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei erfolgt. Ob bei der nachfolgenden Einfuhr in das Bestimmungsland Einfuhrumsatzsteuer zu leisten ist, hängt vom Recht des Bestimmungslandes ab und wäre ggf. gesondert zu prüfen.

Einkommensteuerlich ist zu beachten, dass Sie als persönlicher Eigner (mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland) grundsätzlich mit allen Einkünften, die Sie weltweit erzielen, der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegen.

Die Frage der Einkommensteuerpflicht in Deutschland ist letztlich also nach den steuerlichen Regeln in Deutschland zu beurteilen. Hier gilt Obengenanntes (Liebhaberei etc.) entsprechend. Hier schafft eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung (siehe oben) Rechtssicherheit für Sie als Erwerber.

Uns ist kein Fall bekannt, in dem Eigner einer einzelnen vercharterten Yacht im Bestimmungsland ertragsteuerlich erfasst wurden; zur Sicherheit sollte man dieses im Einzelfall im Bestimmungsland kurz abklären. Selbst wenn eine steuerrelevante Tätigkeit im Ausland angenommen werden würde, sorgen zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel für eine Vermeidung von Belastungen.

 

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